§ 2 – Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit. (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr. (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt. (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder normal normal Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Arbeitszeit umfasst die Zeit von Arbeitsbeginn bis -ende, ohne Pausen; bei mehreren Arbeitgebern wird die Zeit addiert.
- Im Bergbau zählen Ruhepausen zur Arbeitszeit.
- Arbeitnehmer sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende.
- Nachtzeit ist von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien von 22 bis 5 Uhr.
- Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit dauert.