Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juni 1994
§ 12

§ 12 – Abweichende Regelungen

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern, normal normal abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen, normal normal abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben, normal normal abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. normal normal normal arabic § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.

Kurz erklärt

  • Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage reduzieren.
  • In bestimmten Branchen sind mindestens zehn, acht oder sechs beschäftigungsfreie Sonntage pro Jahr erlaubt.
  • Es kann vereinbart werden, dass Ersatzruhetage für Feiertage entfallen.
  • Arbeitnehmer können innerhalb eines bestimmten Zeitraums beschäftigungsfrei gestellt werden.
  • In der Seeschifffahrt dürfen freie Tage zusammenhängend gewährt werden und die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen kann auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.