Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juni 1994
§ 11

§ 11 – Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Kurz erklärt

  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei sein.
  • Die Regelungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen müssen eingehalten werden.
  • Arbeitnehmer, die an einem Sonntag arbeiten, haben Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.
  • Arbeitnehmer, die an einem Feiertag arbeiten, müssen einen Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen erhalten.
  • Der Ersatzruhetag muss in Verbindung mit einer Ruhezeit gewährt werden, es sei denn, es gibt technische oder organisatorische Gründe dagegen.