Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juni 1994
§ 22

§ 22 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, normal normal entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, normal normal entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht, normal normal einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, normal normal entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt, normal normal entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder normal normal entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber handeln ordnungswidrig, wenn sie Arbeitnehmer über die zulässige Arbeitszeit hinaus beschäftigen oder Ruhepausen nicht korrekt gewähren.
  • Verstöße gegen gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit und Ruhezeiten können zu Geldbußen führen.
  • Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen ist ebenfalls ordnungswidrig, wenn nicht erlaubt.
  • Arbeitgeber müssen bestimmte Informationen und Aufzeichnungen korrekt führen und aufbewahren.
  • Geldbußen können bis zu 30.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere des Verstoßes.