Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juni 1994
§ 25

§ 25 – Übergangsregelung für Tarifverträge

Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.

Kurz erklärt

  • Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bestanden oder nachwirkend sind, können abweichende Regelungen enthalten.
  • Diese abweichenden Regelungen dürfen die festgelegten Höchstrahmen überschreiten.
  • Die betreffenden tarifvertraglichen Bestimmungen bleiben bis zum 31. Dezember 2006 gültig.
  • Betriebsvereinbarungen, die durch Tarifvertrag zugelassen sind, gelten ebenfalls wie die Tarifverträge.
  • Es gibt spezielle Regelungen, die in § 7 Abs. 4 erwähnt werden.