Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juni 1994
§ 14

§ 14 – Außergewöhnliche Fälle

(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen. (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden, wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden, normal normal bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, normal normal normal arabic wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Abweichungen von bestimmten gesetzlichen Regelungen sind in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen erlaubt, wenn diese unvorhersehbar sind und nicht anders gelöst werden können.
  • Dies gilt insbesondere, wenn Rohstoffe oder Lebensmittel verderben könnten oder Arbeitsergebnisse gefährdet sind.
  • Auch bei einer kleinen Anzahl von Arbeitnehmern, deren Arbeiten wichtig sind, dürfen die Regelungen abgewichen werden, um Schäden zu vermeiden.
  • Ausnahmen sind auch bei Forschung, Lehre und dringenden Pflegearbeiten zulässig, wenn keine anderen Lösungen möglich sind.
  • Die Arbeitszeit darf in solchen Fällen 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt von sechs Monaten nicht überschreiten.