Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. August 2013
§ 16
§ 16 – Verteilung der Altersgeldlasten
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt, normal an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt, normal an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten. normal arabic
Kurz erklärt
- § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt für Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen.
- Altersgeld wird als regelmäßig wiederkehrende Leistung betrachtet.
- Der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld ersetzt den Eintritt des Versorgungsfalls.
- Die als altersgeldfähig anerkannten Dienstzeiten ersetzen die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten.
- Es gibt spezifische Regelungen für die Berechnung und Gewährung des Altersgeldes.