Gesetzklar

ALTGG – altgg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2013-08-28

Inhaltsübersicht –

col1 10* col2 70* § 1 1 col1 Geltungsbereich 1 col2 § 2 1 col1 Allgemeines 1 col2 § 3 1 col1 Anspruch 1 col2 § 4 1 col1 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld 1 col2 § 5 1 col1 Altersgeldfähige Dienstbezüge 1 col2 § 6 1 col1 Altersgeldfähige Dienstzeit 1 col2 § 7 1 col1 Höhe des Altersgelds 1 col2 § 8…

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Altersgeld wird gewährt Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden sind, normal normal Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und normal normal Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des …

§ 2 – Allgemeines

§ 3 – Anspruch

(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldf…

§ 4 – Verlust des Anspruchs auf Altersgeld

(1) Unter den Voraussetzungen des § 59 des Beamtenversorgungsgesetzes oder der §§ 5 und 53 Absatz 1 des Soldatengesetzes erlischt der Anspruch auf Altersgeld. (2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgelds erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Kalendermonat, der auf den Eintr…

§ 5 – Altersgeldfähige Dienstbezüge

(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, normal sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, normal Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind. normal arabic Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 N…

§ 6 – Altersgeldfähige Dienstzeit

(1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte von der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Bei Berufssoldaten ist die Wehrdienstzeit nach § 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes altersgeldfäh…

§ 7 – Höhe des Altersgelds

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahr…

§ 8 – Zuschläge für Kindererziehung und Pflege

Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen …

§ 9 – Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2), normal Witwenaltersgeld (Absatz 3), normal Witwenabfindung (Absatz 4), normal Waisenaltersgeld (Absatz 5). normal arabic (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld i…

§ 10 – Festsetzung und Zahlung des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds, Rückforderung, Durchführung, Altersgeldauskunft

(1) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen. (2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Absatz 2, erfolgt auf s…

§ 11 – Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen

(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum …

§ 12 – Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt

§ 13 – Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten

(1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Umfang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden sind; normal normal in Absatz 2…

§ 14 – Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld und Waisenaltersgeld mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung

(1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung nach § 6 A…

§ 15 – Kürzung des Altersgelds nach Ehescheidung

§ 16 – Verteilung der Altersgeldlasten

§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt, normal an die Stelle des Eintritts des Versorgu…

§ 17 – Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamtenversorgungsg…