Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. August 2013
§ 11

§ 11 – Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen

(1) Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. (2) Die Höchstgrenze beträgt für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge, normal normal (weggefallen) normal normal für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Altersgeldberechtigte, die Einkommen aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen beziehen, erhalten Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze.
  • Diese Regelung gilt bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
  • Die Höchstgrenze für Witwen basiert auf den altersgeldfähigen Dienstbezügen, die für das Witwenaltersgeld berechnet werden.
  • Für andere Altersgeldberechtigte beträgt die Höchstgrenze 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge.
  • Zusätzlich wird ein Betrag in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt.