Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. August 2013
§ 1

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Altersgeld wird gewährt Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden sind, normal normal Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und normal normal Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind, normal normal normal arabic wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung vorzunehmen wäre und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. (2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet. (3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. (4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes.

Kurz erklärt

  • Altersgeld wird Beamten, Richtern und Berufssoldaten gewährt, die unter bestimmten Bedingungen entlassen wurden.
  • Die Berechtigten müssen vor der Entlassung eine Erklärung abgeben, dass sie Altersgeld statt einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung möchten.
  • Die Höhe des Altersgeldes basiert auf den dienstlichen Bezügen und der Dienstzeit.
  • Hinterbliebene der Berechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld.
  • Altersgeldberechtigte gelten nicht als Versorgungsempfänger nach den entsprechenden Versorgungsgesetzen.