Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. August 2013
§ 3

§ 3 – Anspruch

(1) Ein Anspruch auf Altersgeld und auf Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur, wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit nach § 6 Absatz 1 bis 4 von mindestens fünf Jahren, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst, abgeleistet worden ist. Die Dienstzeit wird nur berücksichtigt, sofern sie altersgeldfähig ist; § 6 Absatz 1 Satz 4 ist insoweit nicht anzuwenden. Nicht zu berücksichtigen sind für die Erfüllung der nach Satz 1 erforderlichen fünf Jahre Dienstzeit a) Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums, normal normal b) Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf, normal normal normal alpha normal normal vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst a) Zeiten nach Nummer 1, normal normal b) Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes, normal normal c) Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfähig sind. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Bei Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes beginnt die nach Satz 1 erforderliche Zeit von vier Jahren im Bundesdienst mit Wirksamwerden der Versetzung. (2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. (3) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Altersgeldberechtigte schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder normal normal b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat, normal normal normal alpha normal normal voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, normal normal teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder normal normal vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. normal normal normal arabic Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (4) Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Wird der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis, normal normal der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder normal normal der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat normal normal normal arabic berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld frühestens bei einer Entlassung nach Ablauf von fünf Jahren ab der erneuten Berufung. (6) Der Anspruch auf Altersgeld entfällt, sobald eine Nachversicherung durchgeführt worden ist.

Kurz erklärt

  • Anspruch auf Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld besteht nur nach mindestens fünf Jahren altersgeldfähiger Dienstzeit, davon vier Jahre im Bundesdienst.
  • Ausbildungs- und Studienzeiten sowie bestimmte andere Dienstzeiten werden nicht angerechnet.
  • Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit dem Ende des Dienstverhältnisses und ruht bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze.
  • Bei schwerbehinderten Berechtigten kann der Anspruch früher enden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Der Anspruch entfällt, wenn eine Nachversicherung durchgeführt wird.