Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. August 2013
§ 13

§ 13 – Zusammentreffen von Altersgeld und Hinterbliebenenaltersgeld mit Renten

(1) § 55 Absatz 1 bis 5 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Renten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in dem Umfang unberücksichtigt bleiben, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben worden sind; normal normal in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt bestimmt, die altersgeldfähigen Dienstbezüge treten; normal normal an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwischen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und der Beendigung des den Anspruch auf Altersgeld begründenden Dienstverhältnisses abzüglich der Zeiten nach § 12a des Beamtenversorgungsgesetzes, zuzüglich altersgeldfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres, tritt; normal normal in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 an die Stelle des Witwengelds das Witwenaltersgeld und an die Stelle des Waisengelds das Waisenaltersgeld nach diesem Gesetz treten; normal normal in Absatz 2 Satz 2 an die Stelle der Minderung nach § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes die Minderung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes tritt; normal normal die Höchstgrenze unter Anwendung des § 7 Absatz 3 festzusetzen ist, wenn das an der Ruhensregelung beteiligte Altersgeld in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift ermittelt worden ist; normal normal in Absatz 5 an die Stelle des § 53 der § 11 dieses Gesetzes tritt. normal normal normal arabic (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Altersgeldberechtigte Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes gelten auch für das Altersgeld, wobei bestimmte Renten unberücksichtigt bleiben.
  • Altersgeldfähige Dienstbezüge ersetzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe.
  • Die Berechnung der relevanten Zeit für das Altersgeld berücksichtigt bestimmte Dienstzeiten und schließt andere aus.
  • Witwen- und Waisengeld werden durch spezifische Altersgelder ersetzt.
  • Absatz 1 gilt nicht, wenn der Berechtigte bereits Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz hat.