Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. August 2013
§ 9

§ 9 – Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst Altersgeld für den Sterbemonat (Absatz 2), normal Witwenaltersgeld (Absatz 3), normal Witwenabfindung (Absatz 4), normal Waisenaltersgeld (Absatz 5). normal arabic (2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe seinen Erben. § 17 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (3) Die Witwe eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld. Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgelds. § 19 Absatz 1 Satz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die Stelle des Eintritts des Beamten in den Ruhestand der Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz tritt. (4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erhält eine Abfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 bis 15 zu zahlenden Witwenaltersgelds. (5) Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen 12 Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgelds. § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 24 Absatz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Kindern kein Waisengeld gewährt wird, deren Kindschaftsverhältnis zum verstorbenen Altersgeldberechtigten durch Annahme als Kind nach erstmaliger Zahlung von Altersgeld nach diesem Gesetz begründet worden ist. (6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten. (7) Die §§ 1a, 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

Kurz erklärt

  • Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst verschiedene Zahlungen wie Altersgeld für den Sterbemonat, Witwen- und Waisenaltersgeld.
  • Bei Tod des Altersgeldberechtigten erhalten die Erben das volle Altersgeld für den Sterbemonat.
  • Witwen erhalten 55 Prozent des Altersgelds als Witwenaltersgeld; spezielle Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ebenfalls.
  • Eine wiederverheiratete Witwe erhält eine Abfindung, die dem 24-fachen des Witwenaltersgelds im Sterbemonat entspricht.
  • Kinder des verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld, das 12 Prozent für Halbwaisen und 20 Prozent für Vollwaisen beträgt.