Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
28. August 2013
§ 8
§ 8 – Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3.
Kurz erklärt
- Bestimmte Paragraphen des Beamtenversorgungsgesetzes gelten auch hier.
- Das Ruhegehalt wird durch Altersgeld ersetzt.
- Ruhegehaltfähige Dienstbezüge werden durch altersgeldfähige Dienstbezüge ersetzt.
- Ruhegehaltfähige Dienstzeit wird durch altersgeldfähige Dienstzeit ersetzt.
- Witwengeld wird durch Witwenaltersgeld ersetzt.