§ 5 – Altersgeldfähige Dienstbezüge
(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind das Grundgehalt, normal sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, normal Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind. normal arabic Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes. (3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Altersgeldfähige Dienstbezüge umfassen Grundgehalt und bestimmte sonstige Bezüge, die als ruhegehaltfähig gelten.
- Die relevanten Dienstbezüge sind die letzten, die dem Altersgeldberechtigten zustehen, und werden mit 0,9901 multipliziert.
- Bei Teilzeit oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten die vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes.
- Dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit.
- Bestimmte Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes finden ebenfalls Anwendung.