Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 28. August 2013
§ 17

§ 17 – Übergangsregelungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes

(1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung, so gilt § 6a des Beamtenversorgungsgesetzes mit den Maßgaben, dass bei Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung der Antrag abweichend von § 6a Absatz 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn der Zahlung des Altersgelds nach § 10 Absatz 3 gestellt werden kann, normal normal bei Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages (§ 6a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes) a) ein Antrag nach § 6a Absatz 4 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann, normal normal b) der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz entfallenden Anteils unberücksichtigt bleibt und normal normal c) der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Für am 1. Juli 2020 vorhandene Altersgeldempfänger sind vorbehaltlich von Satz 2 § 6 Absatz 2 und § 14 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 4, § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Altersgeldempfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Altersgeld in Höhe von 1,5246875 Prozent, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten 1,7040625 Prozent, der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde hat dem Altersgeldempfänger nach Satz 1 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zum nach Satz 5 oder 6 maßgeblichen Zeitpunkt zu erteilen. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später gestellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ruhensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Altersgeldempfängers.

Kurz erklärt

  • Am 1. Juli 2020 kann der Anspruch auf Altersgeld ruhen, wenn eine Person im öffentlichen Dienst einer internationalen Einrichtung arbeitet und Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung hat.
  • Anträge auf laufende Alterssicherungsleistungen können bis zu zwölf Monate nach Beginn der Altersgeldzahlung gestellt werden.
  • Für Altersgeldempfänger, die am 1. Juli 2020 bereits existieren, gelten bestimmte Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes weiterhin.
  • Altersgeldempfänger können einmalig beantragen, dass ihr Altersgeld um einen bestimmten Prozentsatz für jedes Jahr im öffentlichen Dienst einer internationalen Einrichtung reduziert wird.
  • Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten rückwirkend zum 1. Juli 2020; spätere Anträge wirken ab dem Monat der Antragstellung.