Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. August 2006
§ 26a
§ 26a – Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Kurz erklärt
- Der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist ein Beamter des Bundes.
- Diese Person handelt unabhängig und ist nur dem Gesetz verpflichtet.
- Der Beauftragte unterliegt der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
- Die Unabhängigkeit ist ein wichtiger Aspekt des Amtes.
- Das Amt ist öffentlich-rechtlich geregelt.