Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 14. August 2006
§ 29

§ 29 – Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.

Kurz erklärt

  • Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes arbeitet mit Nichtregierungsorganisationen zusammen.
  • Sie bezieht auch Einrichtungen ein, die auf verschiedenen Ebenen gegen Diskriminierung tätig sind.
  • Diese Zusammenarbeit soll den Schutz vor Benachteiligungen verbessern.
  • Die relevanten Gründe für Diskriminierung sind in § 1 aufgeführt.
  • Die Einbeziehung erfolgt in geeigneter Form.