Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. August 2006
§ 29
§ 29 – Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf europäischer, Bundes-, Landes- oder regionaler Ebene zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind, in geeigneter Form einbeziehen.
Kurz erklärt
- Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes arbeitet mit Nichtregierungsorganisationen zusammen.
- Sie bezieht auch Einrichtungen ein, die auf verschiedenen Ebenen gegen Diskriminierung tätig sind.
- Diese Zusammenarbeit soll den Schutz vor Benachteiligungen verbessern.
- Die relevanten Gründe für Diskriminierung sind in § 1 aufgeführt.
- Die Einbeziehung erfolgt in geeigneter Form.