§ 26c – Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid
(1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Das Amtsverhältnis der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (3) Das Amtsverhältnis endet regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder normal wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung vorzeitig aus dem Amt entlassen wird. normal arabic (4) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf eigenes Verlangen oder normal auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. normal arabic Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten. (5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
Kurz erklärt
- Der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird vom Bundespräsidenten ernannt und beginnt sein Amt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
- Vor der Ernennung schwört der Beauftragte einen Eid, in dem er sich verpflichtet, dem Wohl des deutschen Volkes zu dienen und die Gesetze zu wahren.
- Das Amtsverhältnis endet regulär mit Ablauf der Amtszeit oder vorzeitig durch Entlassung.
- Eine Entlassung kann auf eigenen Wunsch oder auf Vorschlag der Bundesregierung erfolgen, insbesondere bei schweren Verfehlungen.
- Die Entlassung wird durch die Aushändigung einer Urkunde durch den Bundespräsidenten wirksam.