Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. August 2006
§ 26b
§ 26b – Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre. (2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
Kurz erklärt
- Die Amtszeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.
- Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
- Wenn vor Ende der Amtszeit keine Neuwahl stattfindet, bleibt der bisherige Beauftragte im Amt.
- Der bisherige Beauftragte führt die Geschäfte auf Ersuchen des Bundespräsidenten fort.
- Dies gilt bis zur Durchführung der Neuwahl.