Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. August 2006
§ 25
§ 25 – Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet. (2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen. (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet.
Kurz erklärt
- Es wird eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet.
- Diese Stelle schützt vor Benachteiligungen aus bestimmten Gründen, die in § 1 genannt sind.
- Die Antidiskriminierungsstelle erhält die notwendige Personal- und Sachausstattung.
- Ihre Finanzierung wird im Einzelplan des Ministeriums in einem eigenen Kapitel ausgewiesen.
- Die Leitung der Antidiskriminierungsstelle obliegt einem unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung.