§ 26d – Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu vereinbaren sind. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit und während einer anschließenden Geschäftsführung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. Insbesondere darf sie oder er kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben, normal nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören und normal nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung darf keine Handlungen durchführen, die nicht mit den Aufgaben des Amtes übereinstimmen.
- Während der Amtszeit und danach darf der Beauftragte keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Amt unvereinbar sind.
- Dies gilt für sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Tätigkeiten.
- Der Beauftragte darf kein besoldetes Amt oder Gewerbe ausüben.
- Er oder sie darf nicht in Vorständen oder Aufsichtsräten von gewinnorientierten Unternehmen tätig sein oder Gutachten gegen Entgelt abgeben.