Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
14. August 2006
§ 26h
§ 26h – Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mitteilen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrensvorschriften erlassen.
Kurz erklärt
- Der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss Geschenke, die im Zusammenhang mit dem Amt stehen, melden.
- Die Meldung erfolgt an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
- Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet, was mit dem Geschenk geschieht.
- Es können Verfahrensvorschriften für die Handhabung der Geschenke erlassen werden.
- Die Regelung betrifft Geschenke, die in Ausübung des Amtes erhalten werden.