§ 63 – Gemischte Holdinggesellschaften
(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Holdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist, von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts erforderlich sind und normal normal die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von dem Wertpapierinstitut angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. normal normal normal arabic (2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.
Kurz erklärt
- Die Bundesanstalt kann von einer gemischten Holdinggesellschaft Informationen anfordern, die für die Aufsicht eines Wertpapierinstituts nötig sind.
- Sie beaufsichtigt die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und der Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen.
- Die Bundesanstalt verlangt angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen vom Wertpapierinstitut.
- Dazu gehören auch ordnungsgemäße Berichtswesen und Rechnungslegungsverfahren.
- Die Bundesanstalt kann die Informationen vor Ort überprüfen oder externe Prüfer hinzuziehen.