Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Mai 2021
§ 81a

§ 81a – Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung

(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat. (2) Absatz 1 gilt im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts entsprechend für den dem Kunden zustehenden Anteil an kryptografischen Instrumenten in gemeinschaftlicher Verwahrung sowie für isoliert verwahrte private kryptographische Schlüssel. (3) Stimmt der Kunde im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts einer Aussonderung im Wege der Übertragung des vom Institut verwahrten Gesamtbestands auf ein vom Insolvenzverwalter bestimmtes Institut, welches das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, nicht zu, trägt er die Kosten der Aussonderung. Dies gilt nicht, wenn die Bedingungen, zu denen das andere Institut eine Fortführung des Verwahrverhältnisses anbietet, für den Kunden unzumutbar sind. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Übertragung wesentlicher Teile des verwahrten Gesamtbestands entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Kryptografische Instrumente, die für einen Kunden verwahrt werden, gehören diesem Kunden, es sei denn, der Kunde hat zugestimmt, dass das Institut oder Dritte darüber verfügen dürfen.
  • Diese Regelung gilt auch für Anteile an gemeinschaftlich verwahrten kryptografischen Instrumenten und für privat verwahrte kryptografische Schlüssel.
  • Im Insolvenzfall des Instituts muss der Kunde die Kosten für die Aussonderung tragen, wenn er nicht zustimmt, dass der Gesamtbestand auf ein anderes Institut übertragen wird.
  • Die Kostenübernahme entfällt, wenn die Bedingungen des anderen Instituts für den Kunden unzumutbar sind.
  • Die Regelungen zur Aussonderung gelten auch für wesentliche Teile des verwahrten Gesamtbestands.