Gesetzklar

WPIG – wpig

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2021-05-12

Inhaltsübersicht –

Kapitel 1 S2 Allgemeine Vorschriften auto S2 Abschnitt 1 S1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen auto S1 col1 1 10* col2 2 90* § 1 1 col1 Anwendungsbereich 1 col2 § 2 1 col1 Begriffsbestimmungen 1 col2 § 2a 1 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen 1 § 3 1 col1 Ausnahmen 1 col2 § 4 1 col…

§ 1 – Anwendungsbereich

§ 2 – Begriffsbestimmungen

(1) Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder Nebengeschäften erbringt. (2) Wertpapierdienstl…

§ 2a – Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen

Eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der de…

§ 3 – Ausnahmen

(1) Als Wertpapierinstitut gelten nicht die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Institutionen in den anderen Staaten der Europäischen Union, die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken sind; normal normal von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegründete internatio…

§ 4 – Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute

§ 5 – Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/2…

§ 5a – Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 sicherzustellen. Insbesondere …

§ 6 – Sofortige Vollziehbarkeit

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7, des § 5a, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19…

§ 7 – Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen

§ 8 – Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute

(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Wertpapierinstitut, das den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft betreibt und dessen zusammengerechnete Vermögenswerte, berechnet als Durchschnitt der vorausgegangenen zwölf Monate, 5 Milliarden Euro übersteigen, die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr…

§ 9 – Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank

(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwachung der Wertpapierinstitute durch die Deutsche Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet insbesondere die…

§ 10 – Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht

§ 11 – Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen

(1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstitutsgruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Investmentholdingge…

§ 12 – Verschwiegenheitspflicht

(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Absatz 1 bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27 Absatz 2 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehende…

§ 13 – Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung

§ 14 – Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundesbank; Verordnungsermächtigung

(1) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 3 nicht abweichend bestimmt, hat die Übermittlung von Erlaubnisanträgen, Anzeigen, Informationen und sonstigen nach diesem Gesetz zu übermittelnden Dokumenten schriftlich zu erfolgen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Vorgaben …

§ 15 – Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen

(1) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 10, die Wertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 oder ein Nebengeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 erbringen will, ohne die in § 32 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmte Sc…

§ 16 – Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung

§ 17 – Anfangskapital

(1) Das Anfangskapital beträgt 750 000 Euro für ein Wertpapierinstitut, a) das eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das Emissionsgeschäft beantragt und im Rahmen dieser Erlaubnis auf eigene Rechnung handelt, normal normal b) das eine Erlaubnis zum Betreiben des organisierten Handelssystems im Sin…

§ 18 – Versagung der Erlaubnis

§ 19 – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch gemacht wird oder normal normal dem Wertpapierinstitut eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wird. normal normal normal arabic Die Erlaubnis erlischt auch dann, wenn…

§ 20 – Geschäftsleiter

(1) Die Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts müssen für die Leitung eines Wertpapierinstituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem M…

§ 21 – Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts müssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das jeweilige Unternehmen betreibt, besitzen un…

§ 22 – Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

(1) In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzuheben, die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter, im Falle einer Personengesellschaft jedoch nur, wenn mindestens ein Geschäftsleiter verbleibt, verlangen und normal normal diesen Geschäftsl…

§ 23 – Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind

(1) Die Bundesanstalt kann der für einen Verstoß gegen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Wertpa…

§ 24 – Anzeige

(1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwerber) oder eine derartige bedeutende Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen mit der Folge, dass …

§ 25 – Beurteilungszeitraum

§ 26 – Beurteilungskriterien und Untersagung

§ 27 – Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht

(1) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Untersagungsverfügung nach § 2…

§ 28 – Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestellung vertraglich gebundener Vermittler

§ 29 – Bezeichnungsschutz

§ 30 – Registervorschriften

§ 31 – Information über die Sicherungseinrichtung

Ein Wertpapierinstitut hat Kunden, die nicht Institute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierinstitute sind, über seine Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Wertpapierinstitut hat ferner Kunden, die nicht Kr…

§ 32 – Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer Sicherungseinrichtung

§ 33 – Interne Sicherungsmaßnahmen

(1) Wertpapierinstitute, Wertpapierinstitutsgruppen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften sowie Mutterunternehmen von Wertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der in den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthalt…

§ 34 – Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung

§ 35 – Verstärkte Sorgfaltspflichten

§ 36 – Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdinggesellschaften

§ 37 – Verbotene Geschäfte

§ 38 – Anwendungsbereich

§ 39 – Internes Kapital und liquide Mittel

§ 40 – Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung

§ 41 – Interne Unternehmensführung

Wertpapierinstitute müssen solide Regelungen für die Unternehmensführung schaffen, die zweckdienlich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen sind; dazu zählen eine klare Organisationsstruktur mit kla…

§ 42 – Länderspezifische Berichterstattung

§ 43 – Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikomanagements

§ 44 – Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements; Ausschussbildung

§ 45 – Risikosteuerung

§ 46 – Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung

§ 47 – Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung

§ 48 – Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

§ 49 – Besondere Aufsichtsbefugnisse

§ 50 – Zusätzliche Eigenmittelanforderungen

(1) Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Wertpapierinstitut Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt ist oder für andere darstellt, die von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere …

§ 51 – Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln

§ 52 – Besondere Liquiditätsanforderungen

§ 53 – Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

§ 54 – Veröffentlichungspflichten

§ 55 – Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde

§ 56 – Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

§ 57 – Informationspflichten in Krisensituationen

§ 58 – Aufsichtskollegien

§ 59 – Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen Behörden

§ 60 – Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Vertragsstaaten

§ 61 – Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

§ 62 – Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung

§ 63 – Gemischte Holdinggesellschaften

(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierinstituts eine gemischte Holdinggesellschaft, so kann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beaufsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde ist, von der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung…

§ 64 – Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute

(1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: die Absicht der Ermächtigung einer Person, die nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die f…

§ 65 – Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute

§ 66 – Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlic…

§ 67 – Anzeigepflichten von Geschäftsleitern, Investmentholdinggesellschaften sowie gemischten Finanzholdinggesellschaften

(1) Ein Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts und die Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen: die Aufnahme und die Beendigung …

§ 68 – Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung

§ 69 – Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Aufsichtstechniken

§ 69a – Vermögenstrennung

(1) Ein Institut, das das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft betreibt, hat sicherzustellen, dass die kryptografischen Instrumente und privaten kryptographischen Schlüssel der Kunden getrennt von den kryptografischen Instrumenten und privaten kryptographischen Schlüsseln des Instituts verwahrt werde…

§ 70 – Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische Wertpapierinstitute

§ 71 – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Wertpapierinstitute

(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpapierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem anderen Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: die Angabe des Mitgliedstaates, in dem die grenzübersch…

§ 72 – Änderung der angezeigten Verhältnisse

§ 73 – Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierinstitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat

(1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder über nach § 3 Absatz 2 angezeigte vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, im Inland Wertpapierdienst…

§ 74 – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

(1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat oder in einem a…

§ 75 – Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesanstalt

§ 76 – Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen

§ 77 – Prüferbestellung und Anzeige

(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihm bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, we…

§ 78 – Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung

(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinstituts zu prüfen. Dies schließt die Prüfung der Einhaltung der Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie deren angemessene Ermittlung durch das …

§ 78a – Zuständigkeit

Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/858.…

§ 78b – Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 15

(1) DLT-Marktinfrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2022/858, denen eine besondere Genehmigung nach Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/858 erteilt wurde, benötigen keine weitere Erlaubnis nach § 15, soweit die erbrachte Wertpapierdienstleistung von der b…

§ 78c – Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858

(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließli…

§ 79 – Maßnahmen bei Gefahr

§ 80 – Sonderbeauftragter

§ 81 – Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung

§ 81a – Zuordnung verwahrter kryptografischer Instrumente; Kosten der Aussonderung

(1) Das im Rahmen eines qualifizierten Kryptoverwahrgeschäfts für einen Kunden verwahrte kryptografische Instrument gilt als dem Kunden gehörig. Das gilt nicht, wenn der Kunde die Einwilligung zu Verfügungen über den verwahrten Wert für Rechnung des Instituts oder Dritter erteilt hat. (2) Absatz 1 g…

§ 82 – Strafvorschriften

§ 83 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, normal normal entgegen § 5 Absatz …

§ 84 – Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

§ 84a – Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554

(1) Die Bundesanstalt macht Entscheidungen über bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder die jeweils darauf basierenden delegierten Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich bekann…

§ 85 – Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

§ 86 – Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute

§ 87 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.…