Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. Mai 2021
§ 87
§ 87 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft Rechnungslegungsunterlagen.
- Sie gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
- Es handelt sich um eine erstmalige Anwendung.
- Die Vorschrift ist im § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 zu finden.
- Unternehmen müssen sich ab 2025 an diese Regelung halten.