Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Mai 2021
§ 87

§ 87 – Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz

§ 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Kurz erklärt

  • Die Regelung betrifft Rechnungslegungsunterlagen.
  • Sie gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
  • Es handelt sich um eine erstmalige Anwendung.
  • Die Vorschrift ist im § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 zu finden.
  • Unternehmen müssen sich ab 2025 an diese Regelung halten.