Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. Mai 2021
§ 78c
§ 78c – Unterlagen und Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858
(1) Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2022/858 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache vorzulegen. Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden. (2) Anträge nach der Verordnung (EU) 2022/858 sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. Datenformat und Übermittlungsweg sind von der Bundesanstalt zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Unterlagen müssen in deutscher Sprache eingereicht werden.
- Auf Anfrage können sie auch in englischer Sprache vorgelegt werden.
- Die Bundesanstalt kann erlauben, dass Unterlagen nur in englischer Sprache erstellt werden.
- Anträge müssen elektronisch an die Bundesanstalt gesendet werden.
- Die Bundesanstalt legt das Datenformat und den Übermittlungsweg fest.