Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Mai 2021
§ 74

§ 74 – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr

(1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zugelassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienstleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das Wertpapierinstitut von den zuständigen Behörden im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU) 2019/2033, beaufsichtigt wird. Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen von vertraglich gebundenen Vermittlern, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsvertragsstaat des Wertpapierinstituts haben und die das Wertpapierinstitut beabsichtigt, grenzüberschreitend im Inland einzusetzen. (2) Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 gelten § 5 Absatz 4 und 6, §§ 11, 31 und 32 dieses Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, die im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland einen Zugang anbieten, sind die §§ 30 und 31 nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wertpapierinstitute aus anderen Vertragsstaaten dürfen ohne Erlaubnis der Bundesanstalt Wertpapierdienstleistungen in Deutschland anbieten, wenn sie in ihrem Herkunftsland zugelassen sind.
  • Die angebotenen Dienstleistungen müssen von der Zulassung des Herkunftsstaates abgedeckt sein und die Institute müssen den europäischen Aufsichtsanforderungen entsprechen.
  • Vertraglich gebundene Vermittler, die im Herkunftsland des Instituts ansässig sind, können ebenfalls grenzüberschreitend tätig werden.
  • Die Bundesanstalt veröffentlicht die Namen dieser Vermittler, die im Inland eingesetzt werden sollen.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen, während andere Paragraphen für bestimmte Handelssysteme nicht anwendbar sind.