Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Mai 2021
§ 66

§ 66 – Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1 handelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank geführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungszeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer) anzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder mehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). § 14 Absatz 2 bis 4 und die §§ 19 und 20 des Kreditwesengesetzes sowie Teil 2 und 3 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung gelten entsprechend. (2) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer Stellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese kann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben verzichten. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist zur Einreichung von einzelnen Informationen oder der Informationen insgesamt verkürzen. (3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Kleine und mittlere Wertpapierinstitute müssen vierteljährlich Kreditnehmer melden, die Kredite über 1 Million Euro haben.
  • Die Meldung erfolgt an die Evidenzzentrale der Deutschen Bundesbank.
  • Nach jedem Quartal sind die Institute verpflichtet, Informationen zu ihrer finanziellen Situation einzureichen.
  • Die Deutsche Bundesbank leitet diese Informationen an die Bundesanstalt weiter, die bestimmte Angaben nicht weiterleiten kann.
  • Es gibt Regelungen zur Fristverkürzung für die Einreichung von Informationen im Einzelfall.