Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. Mai 2021
§ 62
§ 62 – Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung
Kurz erklärt
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