Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Mai 2021
§ 62

§ 62 – Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung

Kurz erklärt

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