Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1994
§ 7

§ 7 – Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung

(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (3) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist.

Kurz erklärt

  • Die Partnerschaft wird durch die Eintragung ins Partnerschaftsregister wirksam.
  • Die Vertretung der Partnerschaft folgt bestimmten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.
  • Auf Geschäftsbriefen müssen bestimmte Angaben gemacht werden, die im Handelsgesetzbuch geregelt sind.
  • Bei Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung muss ein spezieller Namenszusatz angegeben werden.
  • Die Regelungen gelten entsprechend für die genannten Paragraphen des Handelsgesetzbuchs.