Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Juli 1994
§ 10
§ 10 – Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung
(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar. (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs.
Kurz erklärt
- Die Liquidation einer Partnerschaft folgt den Regeln für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft.
- Nach der Auflösung der Partnerschaft oder dem Ausscheiden eines Partners gelten spezielle Haftungsregelungen.
- Die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten richtet sich nach bestimmten Paragraphen des Handelsgesetzbuchs.
- Die Vorschriften zur Liquidation sind also ähnlich wie bei anderen Unternehmensformen.
- Partner haften nach der Auflösung weiterhin für Schulden der Partnerschaft.