Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
25. Juli 1994
§ 5
§ 5 – Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
(1) Die Eintragung hat zu enthalten: den Namen und den Sitz der Partnerschaft; normal normal den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners; normal normal den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners; normal normal den Gegenstand der Partnerschaft; normal normal die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner. normal normal normal arabic (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.
Kurz erklärt
- Die Eintragung muss den Namen und Sitz der Partnerschaft sowie die persönlichen Daten jedes Partners enthalten.
- Dazu gehören auch der Beruf jedes Partners und der Gegenstand der Partnerschaft.
- Es muss angegeben werden, wer die Partnerschaft vertreten darf.
- Bestimmte Vorschriften des Handelsgesetzbuchs gelten auch für das Partnerschaftsregister.
- Es besteht keine Pflicht, eine Anschrift in einem EU-Mitgliedstaat anzugeben.