Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1994
§ 2

§ 2 – Name der Partnerschaft

(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. (2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.

Kurz erklärt

  • Der Name einer Partnerschaft muss „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
  • Bestimmte Paragraphen des Handelsgesetzbuchs sind auf die Partnerschaft anwendbar.
  • Dazu gehören unter anderem die Paragraphen 18, 21, 22 Abs. 1, 23, 24, 30, 31 Abs. 2, 32 und 37.
  • Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft gilt auch § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs.
  • Die Regelungen sorgen für einheitliche rechtliche Rahmenbedingungen für Partnerschaften.