PARTGG – partgg
§ 1 – Voraussetzungen der Partnerschaft; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. (2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer …
§ 2 – Name der Partnerschaft
(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. (2) Die §§ 18, 21, 22 Abs. 1, §§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden; § 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürger…
§ 4 – Anmeldung der Partnerschaft; Statuswechsel
(1) Auf die Anmeldung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5 Absatz 1 zu enthalten. Änderungen dieser Angaben sind gleichfalls zur Eintragung in das Partnerschaftsr…
§ 5 – Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften
(1) Die Eintragung hat zu enthalten: den Namen und den Sitz der Partnerschaft; normal normal den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners; normal normal den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners; normal normal den Gegenstand der Partnerschaft; normal normal…
§ 6 – Rechtsverhältnis der Partner untereinander
(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. (2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgeschlossen werden, die die Ausübung des eigenen Berufes betreffen. (3) Im übrigen richtet sich das Recht…
§ 7 – Wirksamkeit im Verhältnis zu Dritten, rechtliche Selbständigkeit, Vertretung
(1) Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. (2) Auf die Vertretung der Partnerschaft sind die Vorschriften des § 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Absatz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (3) Für die Angabe auf…
§ 8 – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 721a und 721b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften …
§ 9 – Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft
(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) (weggefallen) (3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in …
§ 10 – Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung
(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar. (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft n…
§ 11 – Übergangsvorschriften
(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Abla…