§ 11 – Übergangsvorschriften
(1) Den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" dürfen nur Partnerschaften nach diesem Gesetz führen. Gesellschaften, die eine solche Bezeichnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in ihrem Namen führen, ohne Partnerschaft im Sinne dieses Gesetzes zu sein, dürfen diese Bezeichnung noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwenden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen sie eine solche Bezeichnung nur noch weiterführen, wenn sie in ihrem Namen der Bezeichnung "Partnerschaft" oder "und Partner" einen Hinweis auf die andere Rechtsform hinzufügen. (2) Die Anmeldung und Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht der Partner und der Abwickler muss erst erfolgen, wenn eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung des Partnerschaftsvertrages über die Vertretungsmacht angemeldet und eingetragen wird oder wenn erstmals die Abwickler zur Eintragung angemeldet und eingetragen werden. Das Registergericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsmacht auch von Amts wegen vornehmen. Die Anmeldung und Eintragung des Geburtsdatums bereits eingetragener Partner muss erst bei einer Anmeldung und Eintragung bezüglich eines der Partner erfolgen. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Der Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" darf nur von echten Partnerschaften verwendet werden.
- Gesellschaften, die diesen Zusatz bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes führten, dürfen ihn noch zwei Jahre weiter nutzen.
- Nach Ablauf dieser Frist müssen sie einen Hinweis auf ihre tatsächliche Rechtsform hinzufügen, um den Zusatz weiterzuführen.
- Die Anmeldung und Eintragung der Vertretungsmacht der Partner erfolgt nur bei abweichenden Regelungen im Partnerschaftsvertrag oder bei der erstmaligen Eintragung der Abwickler.
- Das Registergericht kann die Eintragung der gesetzlichen Vertretungsmacht auch von sich aus vornehmen.