Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1994
§ 9

§ 9 – Ausscheiden eines Partners, Auflösung der Partnerschaft

(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) (weggefallen) (3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus. (4) Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. § 131 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.

Kurz erklärt

  • Bei Ausscheiden eines Partners gelten die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Ein Partner scheidet aus, wenn er die erforderliche Zulassung für seinen Beruf verliert.
  • Die Mitgliedschaft in einer Partnerschaft kann nicht vererbt werden.
  • Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass die Mitgliedschaft an Dritte vererbt werden kann.
  • Erben dürfen nur austreten, wenn sie die Berechtigung dazu haben.