Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juli 1994
§ 6

§ 6 – Rechtsverhältnis der Partner untereinander

(1) Die Partner erbringen ihre beruflichen Leistungen unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts. (2) Ein Partner kann im Partnerschaftsvertrag nicht von der Führung solcher Geschäfte ausgeschlossen werden, die die Ausübung des eigenen Berufes betreffen. (3) Im übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine Bestimmungen enthält, sind § 116 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Partner müssen ihre beruflichen Leistungen nach dem geltenden Berufsrecht erbringen.
  • Ein Partner kann im Vertrag nicht von Geschäften ausgeschlossen werden, die seinen Beruf betreffen.
  • Das Verhältnis der Partner zueinander wird durch den Partnerschaftsvertrag geregelt.
  • Fehlen Regelungen im Partnerschaftsvertrag, gelten bestimmte Paragraphen des Handelsgesetzbuchs.
  • Es sind spezifische Paragraphen des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, wenn der Vertrag keine Regelungen enthält.