Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. August 1951
§ 22

§ 22 – Ausnahmebetriebe

(1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe finden die Vorschriften dieses Abschnitts bei Entlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe bedingt sind, keine Anwendung. (2) Keine Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe sind Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe oder Kampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.

Kurz erklärt

  • Saison- und Kampagne-Betriebe sind von bestimmten Vorschriften bei Entlassungen ausgenommen.
  • Diese Ausnahmen gelten nur, wenn die Entlassungen durch die Art des Betriebs bedingt sind.
  • Betriebe des Baugewerbes, die ganzjährige Beschäftigung fördern, zählen nicht zu Saison- oder Kampagne-Betrieben.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen erlassen, um festzulegen, welche Betriebe als Saison- oder Kampagne-Betriebe gelten.
  • Die Vorschriften beziehen sich auf spezifische arbeitsrechtliche Regelungen.