Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. August 1951
§ 18
§ 18 – Entlassungssperre
(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden. (2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden. (3) (weggefallen) (4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Kurz erklärt
- Entlassungen müssen der Agentur für Arbeit angezeigt werden, um wirksam zu sein.
- Ohne Zustimmung der Agentur sind Entlassungen innerhalb eines Monats nach Anzeige nicht gültig.
- Die Zustimmung kann auch rückwirkend ab dem Antragstag erteilt werden.
- Die Agentur kann festlegen, dass Entlassungen bis zu zwei Monate nach Anzeige nicht wirksam werden.
- Nach 90 Tagen müssen Entlassungen erneut angezeigt werden, wenn sie nicht durchgeführt wurden.