Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. August 1951
§ 16
§ 16 – Neues Arbeitsverhältnis, Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
Stellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündigung einer der in § 15 Absatz 1 bis 3b genannten Personen fest, so kann diese Person, falls sie inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann die Kündigung einer bestimmten Person für unwirksam erklären.
- Die betroffene Person kann ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sein.
- Innerhalb einer Woche nach dem Urteil kann die Person dem alten Arbeitgeber mitteilen, dass sie nicht zurückkehren möchte.
- Diese Erklärung muss gegenüber dem alten Arbeitgeber erfolgen.
- Die Regelungen aus § 11 und § 12 Satz 2 bis 4 gelten ebenfalls.