§ 11 – Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst
Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient hat, normal normal was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen, normal normal was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Nach einer gerichtlichen Entscheidung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen.
- Der Arbeitnehmer muss sich sein Einkommen aus anderer Arbeit auf das Arbeitsentgelt anrechnen lassen.
- Er muss auch berücksichtigen, was er hätte verdienen können, wenn er eine zumutbare Arbeit angenommen hätte.
- Öffentliche Leistungen, die er wegen Arbeitslosigkeit erhalten hat, werden ebenfalls angerechnet.
- Der Arbeitgeber muss die anrechenbaren Beträge an die entsprechende Stelle zurückerstatten.