§ 10 – Höhe der Abfindung
(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. (2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat. (3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.
Kurz erklärt
- Die Abfindung kann bis zu zwölf Monatsverdiensten betragen.
- Bei Arbeitnehmern über 50 Jahren mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit kann die Abfindung bis zu 15 Monatsverdiensten betragen.
- Arbeitnehmer über 55 Jahren mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit können bis zu 18 Monatsverdiensten erhalten.
- Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat.
- Der Monatsverdienst umfasst Geld und Sachbezüge, die im Monat des Arbeitsverhältnisendes zustehen.