Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. August 1951
§ 6

§ 6 – Verlängerte Anrufungsfrist

Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Das Arbeitsgericht soll ihn hierauf hinweisen.

Kurz erklärt

  • Ein Arbeitnehmer hat drei Wochen Zeit, um nach Erhalt der Kündigung Klage einzureichen.
  • Er kann argumentieren, dass die Kündigung nicht rechtswirksam ist.
  • Bis zum Ende der ersten mündlichen Verhandlung kann er auch neue Gründe anführen.
  • Diese neuen Gründe müssen nicht innerhalb der drei Wochen geltend gemacht werden.
  • Das Arbeitsgericht soll den Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinweisen.