Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. August 1951
§ 7

§ 7 – Wirksamwerden der Kündigung

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Kurz erklärt

  • Eine Kündigung wird rechtswirksam, wenn die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
  • Dies gilt gemäß § 4 Satz 1, §§ 5 und 6.
  • Die Kündigung gilt dann von Anfang an als wirksam.
  • Ein Vorbehalt des Arbeitnehmers nach § 2 verliert seine Gültigkeit.
  • Es ist wichtig, rechtzeitig zu handeln, um die Kündigung anzufechten.