Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. August 1951
§ 7
§ 7 – Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Kurz erklärt
- Eine Kündigung wird rechtswirksam, wenn die Unwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.
- Dies gilt gemäß § 4 Satz 1, §§ 5 und 6.
- Die Kündigung gilt dann von Anfang an als wirksam.
- Ein Vorbehalt des Arbeitnehmers nach § 2 verliert seine Gültigkeit.
- Es ist wichtig, rechtzeitig zu handeln, um die Kündigung anzufechten.