Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. August 1951
§ 19

§ 19 – Zulässigkeit von Kurzarbeit

(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Arbeitnehmer bis zu dem in § 18 Abs. 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann die Bundesagentur für Arbeit zulassen, daß der Arbeitgeber für die Zwischenzeit Kurzarbeit einführt. (2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsentgelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirksam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Bestimmungen enden würde. (3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Einführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurzarbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Arbeitgeber kann Kurzarbeit einführen, wenn er die Arbeitnehmer nicht voll beschäftigen kann.
  • Die Bundesagentur für Arbeit muss die Kurzarbeit genehmigen.
  • Bei Kurzarbeit darf der Arbeitgeber das Gehalt der betroffenen Arbeitnehmer kürzen.
  • Die Gehaltskürzung tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Arbeitsverhältnis regulär enden würde.
  • Tarifverträge bleiben von diesen Regelungen unberührt.