Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. August 1951
§ 21
§ 21 – Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. Im übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei Entlassungen von mehr als 500 Arbeitnehmern in bestimmten Betrieben ist ein Ausschuss zu bilden.
- Der Ausschuss wird gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet.
- Der zuständige Bundesminister kann zwei beratende Vertreter in den Ausschuss entsenden.
- Die Anzeigen über die Entlassungen müssen an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit geschickt werden.
- Sonstige Regelungen aus § 20 Abs. 1 bis 3 gelten ebenfalls.