Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. August 1951
§ 2

§ 2 – Änderungskündigung

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Kurz erklärt

  • Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis kündigen und neue Arbeitsbedingungen anbieten.
  • Der Arbeitnehmer kann das Angebot annehmen, aber unter dem Vorbehalt, dass die Änderungen sozial gerechtfertigt sind.
  • Der Vorbehalt muss innerhalb der Kündigungsfrist oder spätestens drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erklärt werden.
  • Der Arbeitnehmer hat das Recht, die sozialen Gründe für die Änderungen zu prüfen.
  • Die Regelungen beziehen sich auf den § 1 des Kündigungsschutzgesetzes.