Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 10. August 1951
§ 1a

§ 1a – Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen kündigt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn er keine Klage erhebt.
  • Der Anspruch auf Abfindung entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • Der Arbeitgeber muss in der Kündigung darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Gründen basiert.
  • Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, das das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  • Bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses werden Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.